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Satzung des Host Nation Council Spangdahlem e.V.
(in der Fassung der 2. Änderung vom 01.02.2006)

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen "Host Nation Council Spangdahlem e.V.". Sitz des Vereins ist Bitburg. Der Verein ist beim Amtsgericht Bitburg eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2003.

§ 2
Zweck und Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschen und Amerikanern im Umfeld des amerikanischen Flugplatzes Spangdahlem.

Im Speziellen verfolgt der Verein dabei folgende Ziele:
  • Stärkung der deutsch-amerikanischen Beziehungen durch die Pflege und Intensivierung freundschaftlicher Kontakte zu den amerikanischen Soldaten und deren Familien
  • Organisation kultureller, sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen im regionalen Umfeld des amerikanischen Flugplatzes Spangdahlem
  • Förderung des Austausches von Kultur und Sprache
  • Aufbau und Pflege von Kontakten zu amerikanischen Institutionen und Entscheidungsträgern.
Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit der amerikanischen Community des Flugplatzes Spangdahlem und mit den deutschen Kommunen im Umfeld des Flugplatzes an.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Mittel des Vereins

Der Verein erhält Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch
  • Beiträge der Mitglieder,
  • Geld- und Sachspenden,
  • Erlöse aus Veranstaltungen,
  • Öffentliche Zuschüsse.
§ 5
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Wird ein Aufnahmegesuch vom Vorstand abgelehnt, so sind die Gründe dafür der Mitgliederversammlung auf Anfrage mitzuteilen. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod eines Mitglieds bzw. die Auflösung der juristischen Person, durch den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss aus dem Verein.

Ein freiwilliger Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist erfolgen. Der Vorstand kann ein Mitglied dann ausschließen, wenn es gegen die Satzung verstößt oder länger als ein Jahr keinen Beitrag gezahlt hat oder sich vereinsschädigend verhält.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Rechnungsprüfer
§ 7
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.

Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung mittels der "Kreisnachrichten Bitburg-Prüm" und der "Kreisnachrichten Bernkastel-Wittlich" einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, wählt die Rechnungsprüfer und fasst Beschlüsse über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.

Auf der jährlichen Mitgliederversammlung ist jeweils vom Vorstand ein Rechenschaftsbericht und ein Kassenbericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung hierzu einen Prüfbericht.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet wird. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus
  • dem/der Vorsitzenden,
  • höchstens fünf stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Schriftführer/in,
  • dem/der Schatzmeister/in,
  • höchstens acht Beisitzer(n)/innen.
Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, die Wahlen in offener Abstimmung durchzuführen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Nach der internen Zuständigkeitsregelung des Vorstandes sind die stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins grundsätzlich nur berufen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist oder wenn sie von dem/der Vorsitzenden beauftragt sind. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand ist beschlussfähig nur bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Ist der Vorstand bei einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann zu einer weiteren Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen eingeladen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese Verfahrensweise hinzuweisen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) die Leitung des Vereins,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) die Einsetzung von Ausschüssen für besondere Zwecke.

Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins einen/eine Geschäftsführer/in berufen. Der Vorstand kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 9
Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer ist identisch mit derjenigen des Vorstands. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzführung des Vereins. Sie berichten darüber jährlich in der Mitgliederversammlung.

§ 10
Beiträge

Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Es können gestaffelte Beiträge erhoben werden. Über die Erhebung einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. In der Einladung ist auf diese Verfahrensbestimmung hinzuweisen.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Bitburg-Prüm und die dem Verein angehörenden Verbandsgemeinden bzw. verbandsfreien Städte, und zwar anteilig entsprechend den von diesen Körperschaften anteilig gezahlten Mitgliedsbeiträgen (Jahresbeitrag - bei Verbandsgemeinden einschließlich der zugehörigen Ortsgemeinden). Die Mittel sind von den Begünstigten ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13
Inkrafttreten

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist. Die 2. Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.02.2006 (§ 12 Abs. 4) tritt rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft


Bitburg, den 01. Februar 2006

Dr. Michael D i e t z s c h
Vorsitzender

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